Menschen mit Behinderung sollen weitgehend so leben können, wie Menschen ohne Behinderung!
Diese Forderung bezieht sich auf alle Lebensbereiche: Verkehrsmittel, Wohnungen, technische Geräte und Kommunikationsmittel wie das Internet und in besonderem Maße Gebäude und öffentliche Anlagen.
Körperliche Einschränkungen wie Gehbehinderungen, Sehbehinderungen und Blindheit sollen Besucher von Anlagen und Einrichtungen nicht an ihrer uneingeschränkten Nutzung hindern.
Der Begriff der Barrierefreiheit ist seit dem 1.5.2002 im Behindertengleichstellungsgesetz gesetzlich definiert:
§4 BGG: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Laut Gesetz ist etwas also dann barrierefrei, wenn es für behinderte und nicht-behinderte Menschen gleichermaßen nutzbar ist, ohne Hilfe oder besondere Umstände.
Der Begriff „barrierefrei“ vereint die mit „behinderten- und seniorengerecht“ umschriebenen Eigenschaften und bezieht sich dadurch auf alle Menschen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen aufgrund von Krankheit, Unfall oder Alter.
Die baulichen Eckdaten wurden im Grundsatz wie folgt festgelegt:
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Alle Räume müssen stufenlos und schwellenfrei zugänglich sein, ggf. mit einem Aufzug oder über eine Rampe.
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Für Rollstuhlfahrer muss in jedem Raum eine freie Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm zur Verfügung stehen.
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Flure und Wege – sollten innerhalb der Gebäude mindestens 120 cm, außerhalb 150 cm breit sein. Bei Richtungsänderung soll eine Wendemöglichkeit von mindestens 150 cm x 150 cm Fläche bestehen!
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Rampen – maximale Steigung von 6%, maximale Länge 600 cm, am Anfang und am Ende ein Podest (mindestens 150 cm x 150 cm), Rampen beidseitig mit 10 cm hohen Sicherheitsblenden und beidseitigem Handlauf in 85 cm Höhe, freie Breite dazwischen mindestens 120 cm.