AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Vertragsverhältnisse zwischen SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK, Axel Zeidler und Vertragspartner
I. Vermietung
1.
SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK vermietet hochwertige Veranstaltungstechnik, Ton-, Licht- und Bühnentechnik.
Zum Schutz der Mietobjekte und zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit sind sämtliche Einzelheiten der konkreten Einsatzbedingungen von entscheidender Bedeutung.
Der Vertragspartner ist insofern verpflichtet, frühestmöglich schriftlich sämtliche Faktoren mitzuteilen, die für die technische Abwicklung vor Ort von irgendeiner Bedeutung sein könnten.
Dies betrifft insbesondere auch den Fall, das eine Verwendung der Mietsachen zusammen mit fremden Geräten vorgesehen ist. Nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Besonderheiten fallen unabhängig von einer eventuellen sonstigen Feststellbarkeit für SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK einzig und allein in die Risikosphäre des Vertragspartners.
2.
SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK ist verpflichtet, die Mietobjekte dem Vertragspartner in ordnungsgemäßem Zustand ab Lager zur Verfügung zu stellen. In dem Zeitraum ab Lager bis zur Rückkehr zum Lager trägt der Vertragspartner das volle Gefahrenrisiko für die Mietobjekte.
Er ist verpflichtet, die Mietobjekte gegen jegliche Gefahren zu schützen und ausreichend zu versichern.
In den entsprechenden Gefahrenbereich des Vertragspartners fallende Funktionsstörungen pp. der Mietgegenstände berühren die Entgeltansprüche von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK nicht.
Eine Untervermietung oder sonstige Weitergabe der gemieteten Geräte an Dritte ist dem Vertragspartner untersagt. Manipulationen und /oder Beschädigungen an den Mietobjekten sind dem Vertragspartner untersagt .
Wertminderungen oder Reparaturen an den Mietobjekten, die aus einem Verstoß gegen diesen Punkt resultieren, werden dem Vertragspartner nach Aufwand oder Ermessen von Sound-Work
Communication gesondert in Rechnung gestellt. Mängel der Mietobjekte, die in den Verantwortungsbereich von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK fallen, berechtigen nur dann zu einer anteiligen Entgeltsminderung, wenn Sound-Work Communication nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach schriftlicher Aufforderung Abhilfe schafft.
3.
Werden die Mietobjekte bei mehreren Veranstaltungen eingesetzt, ist ein erster Teilbetrag von 25% des Gesamtentgelts zwei Wochen nach dem Datum des Bestätigungsschreibens von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK fällig, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem vereinbarten Eintreffen der Mietobjekte am ersten Veranstaltungsort.
Eine weitere Teilzahlung von 50% des Gesamtentgelts ist in der Mitte der Mietzeit zu erbringen. Das Gesamtentgelt muß bei SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK spätestens 7 Tage vor der letzten vorgesehenen Veranstaltung, gemäß dem Bestätigungsschreiben von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK, eingegangen sein. Ist der Einsatz der Mietobjekte nur bei einer Veranstaltung vorgesehen, wird das Gesamtentgelt in zwei Teilzahlungen von jeweils 50% fällig.
Für die erste Teilzahlung gilt die obengenannte Regelung, die zweite Teilzahlung muß spätestens am Tag der Veranstaltung vor Beginn der Veranstaltung eingegangen sein.
Wird ein vorstehender oder anderweitig vereinbarter Zahlungstermin vom Vertragspartner nicht eingehalten, ist SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK berechtigt, die weitere Nutzung der Mietobjekte, sowie etwaige sonstige geschuldete Leistungen solange zu verweigern, bis die Zahlung erfolgt ist.
Die vereinbarten Entgeltansprüche von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK laufen in dieser Zeit der berechtigten Leistungsverweigerung weiter.
Bei Stornierung eines bestehenden Auftrages innerhalb von 8 Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin wird die Auftragssumme in voller Höhe sofort fällig.
4.
Der Mietzeitraum erstreckt sich auch ohne gesonderte Erwähnung grundsätzlich immer auf den Gesamtzeitraum ab Lager / bis Lager, umfaßt also insbesondere auch Transportzeiten.
Die angegebenen Entgelte sind reine Mietpreise und beinhalten somit weder Transportkosten, noch Kosten für sonstige Serviceleistungen, sofern dies nicht ausdrücklich im Bestätigungsschreiben / Vertrag von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK angegeben ist.
5.
Bei nachträglichen Vertragserweiterungen insbesondere hinsichtlich der Mietzeitraumes hat SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK Anspruch auf entsprechendes zusätzliches Entgelt, das in erster Linie auf der Grundlage der Einsatzpreise aus dem Bestätigungsschreiben von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK abzurechnen ist. Hilfsweise besteht ein Anspruch auf angemessene, übliche Vergütung. Angefangene Wochen werden anteilig berechnet, angefangene Tage gelten als volle Tage.
Nachgewiesene notwendige Zusatzaufwendungen infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder aufgrund von Planungsänderungen des Vertragspartners sind von diesem gesondert zu zahlen.
Fallen einzelne vorgesehene Veranstaltungen aus, ergibt sich eine Tourneeverkürzung oder verzichtet der Auftraggeber komplett auf die Übernahme der Mietobjekte, behält SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK grundsätzlich den vollen Entgeltanspruch.
SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK muß sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, sowie die Entgelte, die sie anderweitig in dem betreffenden Zeitraum nach Abzug etwaiger Zusatzaufwendungen durch gleichartige Geschäfte mit den vermieteten Geräten erzielt oder grob fahrlässig zu erzielen unterlässt.
II. Verkauf
1.
SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK verkauft neue und gebrauchte technische Geräte, erstellt
entsprechendeSachgesamtheiten und repariert diese. Der Vertagspartner hat die
entsprechenden Leistungen am Sitz von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK abzunehmen,
und zwar Zug um Zug gegen das vereinbarte Entgelt. Dies gilt auch dann, wenn SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK eine Versendung auf Wunsch des Vertragspartners vornimmt. Alle
Preise verstehen sich ohne Transportkosten und sonstige Serviceleistungen sowie
zzgl. 19% Mwst. .
2.
Bei der Lieferung neu hergestellter Gegenstände beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK. Dem Vertragspartner bleibt jedoch vorbehalten, beim Scheitern von Nachbesserung oder Ersatzlieferung Wandlung oder Minderung zu begehren. Für den Verkauf gebrauchter Gegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
Bei Werklohnverträgen ist SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK berechtigt, die Vertragsdurchführung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Hinsichtlich der Gewährleistung gilt insofern die Regelung unter III.2. entsprechend.
III. Serviceleistungen
1.
Von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK werden im Wege entgeltlicher Geschäftsbesorgung technische ( Transportmaßnahmen, Auf-und Abbauarbeiten pp. ) sowie organisatorische und planerische Serviceleistungen erbracht. Soweit es sich um Zusatzleistungen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag oder um vergleichbare gesonderte Tätigkeiten im Rahmen von Einzelveranstaltungen oder Tourneen handelt, gelten die Bedingungen unter I., und zwar insbesondere die Zahlungsbedingungen unter Ziffer 3. und 5. entsprechend.
2.
Unabhängig davon, nach welchem Vertragstypus die betreffenden Serviceleistungen von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK erbracht werden, ist SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK berechtigt, die Ausführung der geschuldeten Tätigkeiten selbständig Subunternehmen zu übertragen.
Für diese haftet SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK lediglich im Falle eines eigenen Auswahlverschuldens.
Ansonsten ist eine Haftung von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK für Subuntermehmer ausgeschlossen. SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK ist aber verpflichtet, jegliche in Frage kommenden Ansprüche gegen die eingeschalteten Subunternehmer auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.
IV. Anmietung
1.
Soweit SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK Gegenstände anmietet, hat der Vertragspartner diese auf seine Kosten und seine Gefahr an den vereinbarten Übernahmeort – im Zweifel Hannover – anzuliefern.
Erfüllungsort für beide Parteien ist Hannover.
2.
Dem Vertragspartner ist bekannt, daß SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK die Mietgegenstände für Dritte einsetzt. SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK ist daher generell eine Untervermietung gestattet.
Dem Vertragspartner obliegt es, die Mietgegenstände dieser Konstellation entsprechend ausreichend zu versichern. Der Vertagspartner stellt SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK und eventuelle Untermieter von Regressansprüchen der Versicherung frei. SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK trifft keine Haftung bezüglich einer Verschlechterung oder eines Untergangs der Mietgegenstände, soweit derartiges nicht auf grobes Verschulden von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK beruht.
V. Allgemeine Bestimmungen für alle Betriebsbereiche
1.
Die Verpflichtungen von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK und dem Vertragspartner richten
sich ausschließlich nach dem Bestätigungsschreiben / Vertrag von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK, sofern diesem von dem Vertragspartner nicht unverzüglich
schriftlich widersprochen wird, in Verbindung mit diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, bzw. eines neuen
Bestätigungsschreibens von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK.
2.
Für Schäden, die durch den Gebrauch unserer Mietgegenstände entstehen übernimmt SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK keine Haftung, Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden beruhen, das SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK zu vertreten hat.
3.
Erfüllungsort für jegliche Ansprüche von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK gegen den Vertragspartner ist in jedem Falle Hannover/BRD. Zahlungen haben ausschließlich in Euro zu erfolgen.
4.
Vorstehende Zahlungs-und Lieferungsbedingungen treten mit ihrem Erscheinen in Kraft und gelten- auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen ist- für alle Lieferungen, es sei denn, daß hiervon abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind.
Anderslautende Bedingungen des Vertragspartners bei der Auftragserteilung werden durch diese Bedingungen außer Rechtswirksamkeit gesetzt, sofern sie von SOUND-WORK-VERANSTALTUNGSTECHNIK nicht ausdrücklich anerkannt werden. Soweit nichts besonderes bestimmt ist, gelten neben diesen Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.