umsatzsteuerfrei zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG

Informationen zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html#Inhaltsverzeichnisabbd46ab-1ed8-45bf-9799-ac23eb411131

Für den Bereich der Umsatzsteuer ist vorgesehen, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.

Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.

Nach der geplanten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (neu) ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden.

Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.

Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt.

Bezogen auf die bisher vorhandenen Informationen des Gesetzgebers, zum 01.01.2023 bezüglich der Befreiung von der Umsatzsteuer in Höhe von 19%, benötigen wir vom Käufer die Bestätigung, das das gekaufte PV Material und Zubehör im Sinne des Gesetzgebers verwendet wird.

Wenn einzelne Komponenten einer PV Anlage erworben werden, muß der Käufer den Nachweis erbringen das die weiteren nötigen Komponenten zum Betrieb einer PV Solar Anlage bereits vorhanden sind.

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